Spielplatzgeräte sind so zu konstruieren, dass Erwachsene jederzeit Zugang haben können, um Kindern innerhalb des Gerätes zu helfen.
Geschlossene Geräteteile, wie Tunnel und Spielhäuser, mit einem inneren Abstand von mehr als 2 m vom Eingang gemessen, sind nur zulässig, wenn sie mindestens zwei voneinander unabhängige und an verschiedenen Seiten des Gerätes angeordnete Zugangsöffnungen aufweisen. Dies ist erforderlich, um im Notfall das geschlossene Geräteteil jederzeit verlassen zu können.
Diese Zugangsöffnungen dürfen nicht verschließbar sein und müssen ohne zusätzliche Hilfsmittel (z. B. eine Leiter, die nicht fest mit dem Gerät verbunden ist) zugänglich sein. Sie dürfen bei Spielhäusern an keiner Stelle das Maß von 0,5 m, bei Tunneln an keiner Stelle das Maß von 0,75 m unterschreiten. Weitere Ausführungen zu Tunneln finden Sie hier.