In Kindertageseinrichtungen sind Maßnahmen zu treffen, damit die Folgen einer Verletzung durch einen Unfall möglichst gering ausfallen. Es ist dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel vorhanden sind sowie die personellen Voraussetzungen geschaffen werden. Grundlegende Informationen hierzu bietet die DGUV Information 202-089 „Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen“.
Sachliche Voraussetzungen
In Kindertageseinrichtungen muss:
- mindestens ein Telefon vorhanden sein, über das die notwendige Erste-Hilfe herbeigerufen werden kann,
- in unmittelbarer Nähe dieses Telefons eine Übersicht der wichtigsten Notrufnummern z. B. der Rettungsleitstelle verfügbar sein,
- entsprechend der Einrichtung (Etagen, Gruppen- und Gebäudeanzahl) mindestens ein Verbandkasten (Inhalt nach DIN 13157) jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich sein,
- das Erste-Hilfe-Material in ausreichender Menge vorhanden sein und regelmäßig ergänzt bzw. erneuert werden,
- das Erste-Hilfe-Material deutlich erkennbar und dauerhaft mit einem Erste-Hilfe-Symbol (Rettungszeichen) gekennzeichnet sein,
- Erste-Hilfe-Material und ein Mobiltelefon bei Wanderungen oder Ausflügen zur Verfügung stehen.
Die organisatorische Abwicklung liegt in den Händen einer Kindertageseinrichtung. Zusammen mit einem geeignetem Ausbildungsunternehmen ist ein Termin zu vereinbaren. Die Gutscheine sind ca. vier Wochen vor Kursbeginn bei der Unfallkasse NRW anzufordern. Die Gutscheine können über das Formular „Gutscheinanforderung für Kindertageseinrichtungen - Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ bestellt werden. Falls Gutscheine für mehrere Kindertageseinrichtungen benötigt werden, können diese über das Formblatt „Tabelle Sammelanforderung“ angefordert werden. Informationen zu Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern für die Anforderung von Gutscheinen bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen sind im Folgenden aufgeführt:
Eine Erste-Hilfe-Ausbildung oder Erste-Hilfe-Fortbildung folgt dem Ausbildungskonzept für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder. Die Ausbildung fokussiert auf die Vermittlung unmittelbar notwendiger Sofortmaßnahmen am Unfallort. In der Ausbildung werden spezielle Ausbildungsinhalte für Erste-Hilfe-Leistungen am Kind als auch am Erwachsenen kombiniert. Die Aus- und Fortbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und muss nach zwei Jahren aufgefrischt werden.
In Kindertageseinrichtungen ist sicherzustellen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung mindestens 1 Ersthelferin oder 1 Ersthelfer pro Gruppe zur Verfügung steht. Die Unfallkasse NRW übernimmt für diese Mindestanforderung die Kosten. Zusätzlich übernimmt die Unfallkasse NRW alle zwei Jahre die Kosten für zwei weitere Ausbildungen zur Ersthelferin / zum Ersthelfer pro Kindertageseinrichtung. Es steht natürlich jeder Kindertageseinrichtung frei und ist in vielen Fällen auch sinnvoll und wünschenswert, weitere Personen auf eigene Kosten in Erster Hilfe ausbilden zu lassen.
Regionaldirektion Westfalen-Lippe, Hauptabteilung Prävention | |
Erste Hilfe Salzmannstraße 156 48159 Münster | Tel.: 0251 / 2102 - 3125 Fax: 0251 / 2102 - 3351 E-Mail: erstehilfe@unfallkasse-nrw.de |
Bei der Auswahl des Ausbildungsunternehmens zur Ersten-Hilfe ist darauf zu achten, dass dieses hierzu von den Unfallversicherungsträgern ermächtigt sind. Eine Liste der ermächtigten Ausbildungsstellen ist auf der Internetseite der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe zu finden. Dort besteht die Möglichkeit, alle ermächtigten Anbieter zur Ausbildung in Erster-Hilfe in der Nähe einer Kindertageseinrichtung zu recherchieren.
Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls
Nach dem Eintritt eines Unfalls sind alle Personen verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Ersthelferinnen und Ersthelfer haben aufgrund ihrer Ausbildung ein besonderes Fachwissen für die Sofortmaßnahmen am Unfallort.
Art und Schwere der Verletzung entscheiden, ob und, wenn ja, welche Ärztin oder welcher Arzt aufgesucht wird und wie die oder der Verletzte dorthin befördert wird.
Folgende Punkte können zur Hilfestellung herangezogen werden:
- Bei leichten Verletzungen, die keine ärztliche Behandlung erfordern, reicht es aus, wenn die Erziehungsberechtigten am gleichen Tag informiert werden.
- Kinder mit leichteren Verletzungen, die zwar ärztlicher Versorgung bedürfen, bei denen aber voraussichtlich nur eine kurzfristige Behandlung erforderlich ist, können der nächstgelegenen Arztpraxis vorgestellt werden.
- Bei schwereren Verletzungen ist die verletzte Person (Kind / Beschäftigte / Beschäftigter) einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt vorzustellen. Eine in der Nähe der Kindertageseinrichtung befindliche Durchgangsarztpraxis ist auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung im Informationsdienst der Landesverbände zu finden. Dort besteht die Möglichkeit, Durchgangsärzte in der Nähe einer Kindertageseinrichtung zu recherchieren.
- Wird bei schweren Verletzungen ein Rettungsdienst hinzugezogen, entscheidet die Ärztin oder der Arzt über das für die verletzte Person infrage kommende weitere Verfahren.
Dokumentation von Unfällen
Arbeits- und Wegeunfälle der Beschäftigten und Unfälle der Kinder sind zu dokumentieren. Bei leichteren Unfällen wie z. B. Schnitt- und Schürfwunden werden der Unfallhergang und die Erste-Hilfe-Leistungen z. B. in einem Meldeblock erfasst.
Bei schwereren Unfällen dient eine Unfallanzeige zur Dokumentation, die digital über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) erstellt werden kann:
- Bei Kindern, bei denen nach einem Unfall ein Arztbesuch erforderlich ist, muss eine Unfallanzeige erstellt werden.
- Für Beschäftigte, die in Folge des Arbeits- oder Wegunfalls mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen ausfallen, muss eine Unfallanzeige erstellt werden.
Falls die verunfallte Person nicht kommunal beschäftigt ist, wird der Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet. In der Regel ist dies die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
Die konsequente Dokumentation von kleineren Verletzungen wie Schnitt- und Schürfwunden ist erforderlich, um bei möglichen Spätfolgen den Zusammenhang zu einer versicherten Tätigkeit nachweisen zu können. Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre nach dem letzten Eintrag aufbewahrt werden. Wenn eine Unfallanzeige erstellt wird, ist eine zusätzliche Dokumentation nicht erforderlich.
Zecken
Zecken sind in Deutschland nicht giftig, können aber Überträger von Infektionskrankheiten sein. Die häufigsten Krankheiten sind die Borreliose und die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME). Eine Impfung gegen FSME ist in Risikogebieten, die vor allem im Süden Deutschlands liegen, zu empfehlen.
Bei Spaziergängen sollten geschlossene Kleidung und festes Schuhwerk getragen und die Hosenbeine in die Socken gesteckt werden. Schirmmützen mit Nackenschutz sind empfehlenswert. Helle Kleidung erleichtert das Auffinden von Zecken. Nach einem Aufenthalt im Freien sollten insbesondere Kinder gründlich nach Zecken abgesucht werden. Zecken bevorzugen Stichstellen wie zum Beispiel Haaransatz, Ohren, Hals, Achseln, Ellenbeuge, Bauchnabel, Genitalbereich oder Kniekehlen.
Um nach einem Zeckenstich ein schnelles entfernen der Zecke zu ermöglichen, sollten die Verantwortlichen der Kindertageseinrichtung die Verfahrensweise mit den Erziehungsberechtigten abstimmt haben. Die Erziehungsberechtigten müssen ihre Einwilligung zum Entfernen von Zecken geben.
Nach einem Zeckenstich sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- Die Zecke sollte schnellstmöglich, aber ruhig und besonnen entfernt werden. Auch Laien dürfen Zecken entfernen.
- Die Erziehungsberechtigten werden über das Entfernen der Zecke informiert.
- Die Entfernung der Zecke wird im Verbandbuch dokumentiert.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Zecken, Zeckenstichen, Infektionen können beim Robert Koch Institut eingesehen werden.
Beförderung von Verletzten
Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann ein Kind bei eindeutig leichten Verletzungen in Begleitung einer geeigneten Person zu Fuß, im Privatwagen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Taxi zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt gebracht werden. Trägerspezifische Regelungen sind hierbei in der jeweiligen Einrichtung zu berücksichtigen.
Die Kosten für die Beförderung von Kindern zur Arztpraxis oder zum Krankenhaus und zurück werden von der Unfallkasse NRW übernommen. Für die Beförderung im Taxi können die von der Unfallkasse NRW bereitgestellten Taxigutscheine verwendet werden: