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L Erste Hilfe

In einer Kindertageseinrichtung sind Maßnahmen zu treffen, damit die Folgen nach einer Verletzung oder einem Unfall möglichst gering ausfallen. Es ist dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel vorhanden sind sowie die personellen Voraussetzungen geschaffen werden.

Sachliche Voraussetzungen

In der Kindertageseinrichtung muss

  • entsprechend der Größe (Etagen, Gruppen- und Gebäudeanzahl) mindestens ein Verbandkasten (Inhalt nach DIN 13157) jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich sein,
  • das Erste-Hilfe-Material in ausreichender Menge vorhanden sein und regelmäßig ergänzt bzw. erneuert werden,
  • Erste-Hilfe-Material für Wanderungen, Ausflüge etc. zur Verfügung stehen,
  • ein Telefon, bei Wanderungen oder Ausflügen ein Handy vorhanden sein.

Personelle Voraussetzungen

Der Träger und/oder die Leitung einer Einrichtung haben/hat dafür zu sorgen, dass genügend Ersthelferinnen und Ersthelfer ausgebildet sind. Auch bei Aktivitäten außerhalb der Einrichtung muss dafür gesorgt werden, dass eine Person mit diesen Kenntnissen unmittelbar erreichbar und Verbandmaterial vorhanden ist.

Die Aus- und Fortbildung „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ umfasst neun Unterrichtseinheiten und muss nach zwei Jahren aufgefrischt werden.

Pro Gruppe muss mindestens eine Erzieherin oder ein Erzieher in der Ersten Hilfe ausgebildet sein. Die Unfallkasse NRW übernimmt für diese Mindestanforderung die Kosten. Die Gutscheine zur Kostenübernahme finden Sie hier.

Eine zusätzliche Finanzierung der Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildung ist bei eingruppigen Einrichtungen, integrativen oder heilpädagogischen Einrichtungen möglich.

Es steht natürlich jeder Einrichtung frei und ist in vielen Fällen auch sinnvoll und wünschenswert, weitere Personen auf eigene Kosten in Erster Hilfe ausbilden zu lassen.

Von den Unfallversicherungsträgern ermächtigte Stellen für die Ausbildung in der Ersten Hilfe finden Sie über die Internetadresse www.bg-qseh.de. Dort haben Sie die Möglichkeit, alle Anbieter in Ihrer Nähe nachzuschlagen.


Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls

Versorgung von Verletzten

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Nach Eintritt eines Unfalls sind alle Personen verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Art und Schwere der Verletzung entscheiden, ob und, wenn ja, welche Ärztin oder welcher Arzt aufgesucht wird und wie die oder der Verletzte dorthin befördert wird. Folgende Punkte können zur Hilfestellung herangezogen werden:

  • Bei Verletzungen, die keinen Arztbesuch erfordern, reicht es aus, wenn die Erziehungsberechtigten am gleichen Tag informiert werden und die Erste-Hilfe-Maßnahme in das Verbandbuch eingetragen wird. Hinweise zu Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Kindern finden Sie in dem Register „Erste Hilfe bei Kindern“.
  • Kinder mit leichten Verletzungen, die zwar ärztlicher Versorgung bedürfen, bei denen aber voraussichtlich nur eine kurzfristige Behandlung erforderlich ist, können der nächstgelegenen Arztpraxis vorgestellt werden. Ist eine ärztliche Behandlung erforderlich, muss eine Unfallanzeige ausgefüllt und dem Unfallversicherungsträger zugestellt werden.
  • Liegt offensichtlich eine Augen-, Hals-, Nasen- oder Ohrenverletzung vor, ist das verletzte Kind zur nächsten Facharztpraxis zu bringen.
  • Bei schwereren Verletzungen ist das verletzte Kind einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt vorzustellen. Eine Durchgangsarztpraxis in Ihrer Nähe finden Sie hier.
  • Bei schweren Verletzungen entscheidet der hinzugezogene Rettungsdienst bzw. die Ärztin oder der Arzt über das für das verletzte Kind infrage kommende Verfahren.

Zecken

Zecken sind in Deutschland nicht giftig, können aber Überträger von Infektionskrankheiten sein. Die häufigsten Krankheiten sind die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und die Borreliose. Eine Impfung gegen FSME ist in Risikogebieten, die vor allem im Süden Deutschlands liegen, zu empfehlen.

Bei Spaziergängen sollten geschlossene Kleidung und festes Schuhwerk getragen und die Hosenbeine in die Socken gesteckt werden. Schirmmützen mit Nackenschutz sind empfehlenswert. Helle Kleidung erleichtert das Auffinden von Zecken. Nach einem Aufenthalt im Freien sollten insbesondere Kinder gründlich nach Zecken abgesucht werden. Zecken bevorzugen Stichstellen wie zum Beispiel Haaransatz, Ohren, Hals, Achseln, Ellenbeuge, Bauchnabel, Genitalbereich oder Kniekehlen. Nach einem Zeckenstich sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Die Zecke sollte schnellstmöglich, aber ruhig und besonnen entfernt werden. Auch Laien dürfen Zecken entfernen.
  • Die Erziehungsberechtigten werden über das Entfernen der Zecke informiert.
  • Die Entfernung der Zecke wird im Verbandbuch dokumentiert.

Die Verantwortlichen der Kindertageseinrichtung sprechen im Vorfeld mit den Erziehungsberechtigten die Verfahrensweise nach einem Zeckenstich ab. Die Erziehungsberechtigten müssen ihre Einwilligung zum Entfernen von Zecken geben.

Fragen und Antworten zum Thema Zecken finden Sie hier.

Beförderung von Verletzten

Bei eindeutig leichten Verletzungen kann ein Kind in Begleitung einer geeigneten Person aus versicherungsrechtlicher Sicht zu Fuß, im Privatwagen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Taxi zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt gebracht werden. Trägerspezifische Regelungen sind hierbei in der jeweiligen Einrichtung zu berücksichtigen.

Die Kosten für die Beförderung von Kindern zur Arztpraxis oder zum Krankenhaus und zurück werden von der Unfallkasse NRW übernommen. Für die Beförderung im Taxi können die von der Unfallkasse NRW bereitgestellten Taxigutscheine verwendet werden.


Dokumentation von Unfällen

Bei Unfällen von Kindern oder Beschäftigten, bei denen eine Ärztin oder ein Arzt aufgesucht wurde, muss eine Unfallanzeige ausgefüllt werden. Dies gilt auch für Unfälle von Beschäftigten, wenn diese mehr als drei Arbeitstage ausfallen.

Bei Verletzungen, bei denen kein Arztbesuch notwendig ist, reicht es aus, die Erziehungsberechtigten zu informieren und die Erste-Hilfe-Maßnahme zu dokumentieren, z. B. im Verbandbuch. Ein Verbandbuch kann kostenlos bei der Unfallkasse NRW bestellt werden.

Die konsequente Dokumentation von kleineren Verletzungen wie Schnitt- und Schürfwunden ist erforderlich, um bei möglichen Spätfolgen den Zusammenhang zu einer versicherten Tätigkeit nachweisen zu können.

Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre nach dem letzten Eintrag aufbewahrt werden. Wenn eine Unfallanzeige erstellt wird, ist eine zusätzliche Dokumentation nicht erforderlich.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Anforderung von Gutscheinen bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen:

Regionaldirektion Westfalen-Lippe Hauptabteilung Prävention
Erste Hilfe
Salzmannstraße 156
48159 Münster
Tel.: 0251/2102-3125
Fax: 0251/2102-3351
E-Mail: erstehilfe@unfallkasse-nrw.de
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