Einrichtungsgegenstände

AA Einrichtungsgegenstände

Sonstige bauliche Einrichtungen, wie Einrichtungsgegenstände, sind bis zu einer Höhe von 2 m ab Oberkante Standfläche so auszubilden oder zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch scharfe Kanten oder Ecken sowie  vorstehende Haken vermieden werden. 

Diese Verletzungsvorsorge lässt sich z. B. mit folgenden Gestaltungs­kriterien erreichen:

  • Abrundungsradius > 2 mm
  • gebrochene bzw. gefaste Kanten
  • geeignete Abschirmungen (z. B. bei Garderobenhaken) 

 Bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen sind so zu gestalten,  dass für Kinder bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Quetsch-  und Schergefahren vorhanden sind.

Einrichtungsgegenstände müssen für ihren jeweiligen Bestimmungszweck sicher gestaltet, befestigt und aufgestellt sein.

Hierunter sind folgende Sicherheitsvorkehrungen zu verstehen:

  • Feststellvorrichtungen für rollbare Elemente
  • Sicherungen gegen das Herausfallen von Schubladen 
  • Kipp- und standsichere Aufstellung von Regalen, Schränken und vergleichbaren Einrichtungsgegenständen.

Bewegliche Teile von Ausstattungsgegenständen sind so zu gestalten, dass für Kinder keine Gefährdung durch Scherstellen entsteht.

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