Sonstige bauliche Einrichtungen, wie Einrichtungsgegenstände, sind bis zu einer Höhe von 2 m ab Oberkante Standfläche so auszubilden oder zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch scharfe Kanten oder Ecken sowie vorstehende Haken vermieden werden.
Diese Verletzungsvorsorge lässt sich z. B. mit folgenden Gestaltungskriterien erreichen:
- Abrundungsradius > 2 mm
- gebrochene bzw. gefaste Kanten
- geeignete Abschirmungen (z. B. bei Garderobenhaken)

Bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen sind so zu gestalten, dass für Kinder bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Quetsch- und Schergefahren vorhanden sind.
Einrichtungsgegenstände müssen für ihren jeweiligen Bestimmungszweck sicher gestaltet, befestigt und aufgestellt sein.
Hierunter sind folgende Sicherheitsvorkehrungen zu verstehen:
- Feststellvorrichtungen für rollbare Elemente
- Sicherungen gegen das Herausfallen von Schubladen
- Kipp- und standsichere Aufstellung von Regalen, Schränken und vergleichbaren Einrichtungsgegenständen.
Bewegliche Teile von Ausstattungsgegenständen sind so zu gestalten, dass für Kinder keine Gefährdung durch Scherstellen entsteht.