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L Haftung

Werden Kinder in einer Tageseinrichtung verletzt oder verursachen Kinder einen Sachschaden, stellen sich häufig Fragen, die mögliche Aufsichtspflichtverletzungen betreffen und wer dafür haftet.

Im Bereich der Haftung unterscheidet man zwischen drei Arten der Haftung:

  • Zivilrechtliche Haftung (Schadensersatz)
  • Strafrechtliche Haftung
  • Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Zivilrechtliche Haftung

Personenschäden

In der Tageseinrichtung für Kinder sind alle Kinder und das Personal gegen Unfälle (Personenschäden) bei einer versicherten Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung tragen im Falle der Kinder die Kommunen in NRW bzw. das Land NRW. Für die Beschäftigten muss der Träger die Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger entrichten.

Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind sowohl die Kinder als auch der Träger der Einrichtung und das Personal sowie freiwillige Helfer grundsätzlich von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Diese Haftungsfreistellung schließt Ansprüche der Kinder untereinander und gegen Personal sowie Träger aus. Ausgeschlossen werden damit insbesondere Ansprüche auf Schmerzensgeld. Fehler bei der Aufsichtsführung führen nur bei einem vorsätzlichen Verstoß zu einer zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem verletzten Kind. Dies ist dann der Fall, wenn eine pädagogische Fachkraft gewollt ihre Aufsichtspflicht verletzt und sich möglicher Folgen bewusst ist.

Sachschäden

Schadensersatzansprüche gegen das Personal oder den Träger einer Einrichtung sind bei Sachschäden (z.B. zerrissene Kleidung, beschädigtes Fahrzeug), die durch Kinder verursacht werden, denkbar. Die Haftungsfreistellung greift in diesen Fällen nicht. In der Regel lassen sich diese Haftungsfolgen über eine Betriebshaftpflichtversicherung absichern.

Regress bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Verletzt jedoch eine pädagogische Fachkraft ihre Aufsichtspflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich, dann kann der Unfallversicherungsträger die erbrachten Aufwendungen für das verletzte Kind zurückverlangen. Vorsatz setzt nicht nur die bewusste und gewollte Verletzung der Aufsichtspflicht voraus, sondern auch das billigende In-Kauf-Nehmen der Folgen und dürfte deshalb in der Praxis kaum vorkommen. Grob fahrlässig handelt, wer das nicht beachtet, was im betreffenden Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen, und nicht einmal ganz naheliegende, einfachste Überlegungen anstellt.

Strafrechtliche Haftung

Verletzungen der Aufsichtspflicht führen dann zu einer strafrechtlichen Haftung, wenn aufsichtführendes Personal fahrlässig oder vorsätzlich gegen ihre Pflichten verstoßen haben. Wurde die Aufsicht wahrgenommen und es kam trotzdem zu einem Unfall, wird dies kaum zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Denn auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten wird eine lückenlose Überwachung nicht gefordert; das Maß der erforderlichen Aufsicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. In welcher Form der Arbeitgeber auf Verstöße reagiert, liegt in seinem Ermessen. In der Regel werden arbeitsrechtliche Konsequenzen dann eingeleitet, wenn eine zivil- oder strafrechtliche Haftung festgestellt wurde.

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