Kinder in Tageseinrichtungen gehören zum versicherten Personenkreis des jeweiligen Unfallversicherungsträgers (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII).
Damit Versicherungsschutz besteht benötigt die Tageseinrichtung eine Betriebserlaubnis des zuständigen Landesjugendamtes (§ 45 SGB VIII).
Besuchskinder (auch Gastkinder genannt), die gelegentlich (auch nur für einen Tag) in eine Tageseinrichtung gehen und zusammen mit den anderen Kindern betreut werden, sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Sie müssen also bewusst und gewollt in das Betreuungskonzept der Einrichtung aufgenommen werden. Gleiches gilt auch für Kinder in der Eingewöhnungsphase, vor Aufnahme in die Einrichtung.
Versichert sind alle Tätigkeiten, die mit dem Aufenthalt in der Tageseinrichtung zusammenhängen und in deren organisatorischen Verantwortungsbereich liegen. Dazu zählen auch Feste, Spaziergänge, Ausflüge, Jugendherbergsbesuche, Schwimmbadbesuche etc.
Der Versicherungsschutz umfasst auch den Weg zwischen Wohnung und Tageseinrichtung oder dem Ort einer Veranstaltung außerhalb des Bereichs der Tageseinrichtung. Auf welche Weise diese Wege zurückgelegt werden – zu Fuß, mit dem Fahrrad, Auto oder Linienbus ist dabei ohne Belang. Der versicherte Weg beginnt in der Regel mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet beim Erreichen der Tageseinrichtung.
Fahrten im Privat-PKW von Mitarbeitenden oder Eltern im Auftrag der Einrichtung unterliegen ebenfalls dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Sollte sich während einer versicherten Tätigkeit ein Unfall ereignen, der mit einem Arztbesuch verbunden ist, muss die Einrichtung eine Unfallanzeige erstatten.
Sonderfall Familienzentrum
Familienzentren sind Tageseinrichtungen für Kinder, die neben der regelmäßigen Kinderbetreuung zusätzliche Angebote für Eltern, Kinder und Familien bereithalten (§ 16 KiBiz NRW). Sie sprechen mit ihren vielfältigen Angeboten zur Förderung und Unterstützung die Familie als Ganzes an.
Bei der Teilnahme an diesen Angeboten des Familienzentrums besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Bei solchen Angeboten handelt es sich z.B. um die Förderung der Erziehungspartnerschaft, die Beratung von Eltern und Familie, ein Familiencafé oder einen Babyclub. Die Teilnahme berührt allein den Freizeitbereich eines jeden Teilnehmers und dient nicht der Erziehung und Bildung der Kinder im Sinne des § 22 SGB VIII.
Für notwendige Behandlungskosten im Falle eines Unfalls kommt dann die jeweilige (gesetzliche oder private) Krankenversicherung des Verletzten auf.