In Kindertageseinrichtungen ist der Aufenthaltsbereich der Kinder durch eine geeignete Einfriedung (z. B. Zaun, Mauer) zu sichern.
Einfriedungen sind so zu gestalten, dass sie ausreichend hoch sind, nicht zum Hochklettern verleiten und keine Gefährdungen für Kinder darstellen. Die Mindesthöhe der Einfriedung beträgt 1 m. Bei besonderen Gefahrenlagen im unmittelbaren Umfeld wie z. B.:
- stark befahrene Straßen,
- Bahngleise,
- Gewässer oder
- gefährliche Topografie des Geländes (z. B. angrenzende steile Böschungen)
Unfallkasse NRWreicht das Mindestmaß von 1 m in der Regel nicht aus, um diesen Gefahren angemessen entgegen zu wirken. Die erforderliche Höhe der Einfriedung ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Höhere Zäune dienen auch dazu, Fremden den unkontrollierten Zugang oder das Hineingreifen in das Gelände zu erschweren.
Gefährdungen lassen sich vermeiden, wenn keine spitzen, scharfkantigen, hervorspringenden oder erkletterbaren Teile an der Einfriedung angebracht sind. Daher eignen sich z. B. Jägerzäune, waagerecht angebrachte Querlatten oder ähnliche Elemente, die als Trittflächen dienen können, nicht als Einfriedungen für Kindertageseinrichtungen.
Stahlmattenzäune müssen möglichst engmaschig sein. Es hat sich eine Maschenweite von ≤ 5 cm bewährt. Vertikale Stäbe dürfen keine Gefährdungen hervorrufen. Bei der Montage von Zäunen ist zu berücksichtigen, dass diese nach oben und unten einen glatten Abschluss aufweisen. Ggf. werden Zäune mit Spitzen nach unten ins Erdreich eingelassen oder durch Aufschüttungen von Material z. B. mit Erde wirksam entschärft, um Fußverletzungen zu verhindern.
Türen und Tore, durch die das eingefriedete Außengelände verlassen werden kann, sind so zu gestalten, dass ein unerlaubtes Verlassen oder Betreten des Geländes verhindert wird. Geeignete Vorkehrungen für Kinder sind z. B. nicht erreichbare Türdrücker oder stets verriegelte Türen und Tore.