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T Aufzüge

Stand: 07/2019

Es wird empfohlen, mehrgeschossige Kindertageseinrichtungen über Personenaufzüge barrierefrei zu erschließen. Menschen mit Behinderungen z.B. gehbeeinträchtigte Personen oder Rollstuhlfahrer haben so die Möglichkeit, hindernisfrei von einem zum anderen Stockwerk zu gelangen. Aufzüge helfen z.B. dabei Mahlzeiten, also die Verpflegung, die Getränke und das erforderliche Geschirr ergonomisch im Haus zu transportieren.

Bei jeder Neubauplanung mit mehreren Geschossen sollte mindestens ein Personenaufzug eingeplant werden. Eine Lösung stellt der Einbau eines Aufzuges in das Treppenhaus (Treppenauge) dar. Falls im Innenbereich kein Standort für einen Personenaufzug infrage kommt, kann der Aufzug auch an der Außenfassade montiert werden.

Bei der Bereitstellung eines Personenaufzuges sind u.a. folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

  • Gegenüber von Aufzugstüren dürfen keine abwärtsführenden Treppen angeordnet sein. Sind Treppen dort unvermeidbar, muss der Abstand mindestens 300 cm betragen.
  • Vor den Aufzugstüren ist grundsätzlich eine Bewegungs- und Wartefläche von mindestens 1,5 m x 1,5 m zu berücksichtigen. Bei einer Überlagerung dieser Fläche mit anderen Verkehrsflächen muss ein Passieren des wartenden Rollstuhlnutzers möglich sein. Dies wird z. B. erreicht durch eine zusätzlich anzuordnende Durchgangsbreite von 90 cm.
  • Die lichten Fahrkorbabmessungen müssen in der Breite >110 cm und Tiefe >140 cm betragen sowie eine lichte Durchgangsbreite von >90 cm haben. Bei Bestandsgebäuden darf auch ein Fahrkorb mit einer Breite von 100 cm und einer Tiefe von 130 cm installiert werden, wenn die baulichen Einschränkungen die Montage eines größeren Fahrkorbs nicht zulassen.
  • Bei Fahrkörben von 110 cm x 140 cm muss die Zugangstür immer an der schmalen Seite liegen.
  • Die Höhe der Fahrkorbtür sollte mindestens 210 cm betragen.
  • Handläufe sind an Fahrkorbwänden einzubauen, an denen sich keine Tür befindet. Die Oberkante der Griffleiste des Handlaufs muss sich innerhalb von 900 mm ± 25 mm über dem fertiggestellten Boden befinden. Ein Handlauf muss dort unterbrochen sein, wo sich das Fahrkorbtableau befindet, um das Verdecken von Befehlsgebern zu vermeiden. Die Breite des Fahrkorbzugangs darf durch die Handlaufführung nicht eingeschränkt werden.
  • Die Enden von Handläufen müssen geschlossen sein. Besteht die Gefährdung des Anstoßes an vorspringende Enden, z. B. an der Unterbrechung des Handlaufs vor dem Fahrkorbtableau, muss der Handlauf zur Innenwand hingebogen sein.
  • Spiegel (aus Sicherheitsglas), insbesondere die an der Hinterwand angebracht sind, ermöglichen es der Rollstuhlfahrerin, dem Rollstuhlfahrer, beim rückwärtigen Verlassen des Aufzuges die Kontrolle und Übersicht zu behalten. Der hinter dem Rollstuhlfahrer liegende Bereich kann eingesehen werden.
  • Das Fahrkorbtableau soll das zwei-Sinne-Prinzip ermöglichen sein, in dem mindestens zwei der drei Sinne „Hören, Sehen und Tasten“ angesprochen werden.
  • Die innen und außen angebrachten Bedienungstaster sollten eine erhabene und ertastbare große Schrift aufweisen, optische Signale und akustische Ansagen vorsehen.
  • Es sollte ein Klappsitz vorhanden sein, um sich während der Fahrt bei Bedarf hinsetzen zu können.
  • Ein elektronisches Notrufsysten mit einer ständig besetzten Notrufzentrale muss vorhanden sein. Das Notrufsystem ist mit einer eindeutigen und bedienerfreundlichen Alarmschaltung zu versehen. Im Notfall wird die Alarmgebung nach dem Zwei-Sinne-Prinzip zu ermöglichen sein, in dem mindestens zwei der drei Sinne „Hören, Sehen und Tasten“ angesprochen werden.
  • Personenaufzüge dürfen durch deren Betriebsgeräusche die notwendige Ruhe ggf. angrenzender Aufenthaltsbereiche wie z.B. Schlafräume nicht beeinträchtigen.
  • Ein Aufzug ist vor der Inbetriebnahme zu überprüfen. Im Betrieb ist eine Hauptprüfung alle zwei Jahre; eine Zwischenprüfung in der Mitte der zwei Jahre erforderlich. Die Überprüfung erfolgt durch eine zugelassene Überwachungsstelle.

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Im Brandfall ist die Nutzung von Standard Personenaufzügen verboten. Eine Evakuierung über Personenaufzüge darf nur dann erfolgen, wenn ein sogenannter Feuerwehraufzug eingebaut wurde. Für die Errichtung eines Feuerwehraufzuges ist u. a. ein eigener Brandabschnitt im Gebäude notwendig. Die technische Ausrüstung muss gewährleisten, dass eine sichere Funktion auch im Brandfall gegeben ist.

In Kindertageseinrichtungen sind organisatorische/pädagogische Regeln aufzustellen, wer und wann mit dem Aufzug fahren darf. Hierzu eignet sich möglicherweise ein am Aufzug von außen installierter Schlüsselschalter, um die Freigabe für den Bedarfsfall zu ermöglichen. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufzug gegen eine unbefugte Nutzung durch sonstige Personen gesichert.

Wenn in einer mehrgeschossigen Kindertageseinrichtung keine Aufzüge vorhanden sind, kann der Einbau von Speiseaufzügen notwendig sein, um Lebensmittel über die Etagen zu transportieren.

Diese Speiseaufzüge müssen gegen unbefugtes Betreten und Benutzen durch Kinder gesichert werden (z. B. Schlüsselschalter).

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