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L Sicherheitsorganisation

Das staatliche Arbeitsschutzrecht und das autonome Recht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen primär dem Arbeitgeber bzw. dem Träger einer Tageseinrichtung für Kinder die Verantwortung für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit (vgl. z. B. § 4, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 21 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)).

Auch aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die aus § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeleitet wird, hat der Träger den sicheren Zustand seiner Einrichtung zu verantworten. Er muss dafür sorgen, dass die Räume und die Einrichtung sowie das Außengelände ordnungsgemäß angelegt und ausgestattet sind, um voraussehbare Schäden Dritter zu verhindern.

Zudem nehmen auch Leiterinnen und Leiter einer Tageseinrichtung als Führungskräfte Arbeitgeber- bzw. Unternehmeraufgaben wahr. Art und Umfang ergeben sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder der Stellenbeschreibung. Die (schriftliche) Übertragung spezieller Pflichten des Arbeitsschutzes ist darüber hinaus im Rahmen der zugewiesenen Handlungskompetenzen möglich.

Ein gut funktionierender innerbetrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz setzt eine Aufbauorganisation voraus, in der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Funktionsträger festgelegt sind. In der Ablauforganisation wird definiert, wie und in welcher Rangfolge zugewiesene Aufgaben erledigt werden sollen und wie sich die Zusammenarbeit gestalten soll.

In seiner Gesamtverantwortung kann der Träger nicht entlastet werden (Organisationsverantwortung). Er bleibt verantwortlich für die Organisation (klare Regeln), die Auswahl (persönliche und fachliche Qualifikation) und die Aufsicht über das Personal.

Um einen wirkungsvollen betrieblichen Arbeitsschutz gewährleisten zu können, hat der Träger einer Kindertageseinrichtung eine Betriebsärztin bzw. einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen bzw. die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 2 sicherzustellen.

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Weiterhin ist der Unternehmer verpflichtet, geeignete Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Sinnvoll ist es, die Sicherheitsbeauftragte oder den Sicherheitsbeauftragten aus den Reihen der Beschäftigten einer jeweiligen Kindertageseinrichtung zu bestellen, damit einrichtungsspezifische Sicherheits- und Gesundheitsprobleme frühzeitig erkannt werden und gegengesteuert werden kann.

Grundsätzlich muss sichergestellt sein, dass sich Beschäftigte und Kinder im Brandfall richtig verhalten. Hierzu müssen alle Beschäftigten regelmäßig in sicherheitsgerechtem Verhalten im Brandfall unterwiesen werden. Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer, die in ausreichender Anzahl ausgebildet werden müssen, wissen im Notfall, welche Maßnahmen zur Brandbekämpfung sie treffen können, und sollen anderen beim Verlassen eines Gebäudes behilflich sein. Zu Fragen des Brandschutzes berät die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle.

Zu einer funktionierenden Sicherheitsorganisation gehören auch ausgebildete Ersthelferinnen und Ersthelfer. Weitere Informationen finden Sie unter Erste Hilfe.

Darüber hinaus bedarf es einiger Spezialistinnen und Spezialisten, die mit besonderer fachlicher Expertise regelmäßig qualifizierte Prüfungen durchführen. Hierzu zählen insbesondere Elektrofachkräfte für die Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln und Sachkundige für die Prüfung von Spielplatzgeräten.

Bei Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzurichten. Der ASA ist ein Organ des betrieblichen Arbeitsschutzes (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) und hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beraten. Er ist ein Kommunikationsforum, in dem unterschiedliche Funktionsträger eines Unternehmens Arbeitsschutzthemen erörtern, Maßnahmen beraten und Entscheidungen vorbereiten.


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Arbeitsschutzausschüsse setzen sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • dem Arbeitgeber oder einer bzw. einem von ihm Beauftragten
  • den Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten
  • den Sicherheitsbeauftragten
  • zwei vom Betriebsrat (bzw. im öffentlichen Dienst vom Personalrat) bestimmten Mitgliedern
  • im Einzelfall Expertinnen und Experten und Verantwortlichen aus einzelnen Betriebsbereichen

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des ASA beratend teilzunehmen (§ 178 SGB IX ).

Als gewählte Arbeitnehmervertretung setzt sich der Personalrat mit allen Fragen der Arbeitsgestaltung und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auseinander.

Die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ähneln sich vom Grundsatz. Beide unterstützen und beraten den Arbeitgeber insbesondere bei der Ermittlung und Beurteilung von arbeitsbedingten Unfall- und Gesundheitsgefahren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, bei der kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes und bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung.

Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt sind in Kindertageseinrichtungen häufig extern bestellte Fachkräfte mit besonderen Qualifikationsnachweisen, die freiberuflich oder als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überbetrieblicher Dienste tätig sind.

Die notwendigen Kenntnisse über Arbeitsplätze und -verfahren erhalten sie durch regelmäßige Betriebsbegehungen. Das Augenmerk der Fachkräfte für Arbeitssicherheit richtet sich vornehmlich auf die technischen, organisatorischen und sozialen Arbeitsbedingungen und die Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind hingegen auf alle die Arbeitsmedizin betreffenden Fragen spezialisiert.

Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt wird zudem auf Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) tätig. Hierzu zählen die Pflichtvorsorge zum Infektionsschutz und die Angebotsvorsorge zur Prävention von Muskel-Skelett-Erkrankungen sowie die Angebotsvorsorge bezüglich der Augen bei Bildschirmarbeit.

Sicherheitsbeauftragte (SiBe) unterstützen Träger und Leitung bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, indem sie insbesondere auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten (Beschäftigte und Kinder) hinweisen.

Sicherheitsbeauftragte sind keine Arbeitsschutzexpertinnen und -experten, sondern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar und kontinuierlich in das Tagesgeschäft eingebunden sind.

Sicherheitsbeauftragten müssen Möglichkeiten eingeräumt werden, ihre Aufgaben zu erfüllen und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen. Sicherheitsbeauftragte sollen eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt zusammenwirken.

Als Sicherheitsbeauftragte sind daher in erster Linie motivierte Erzieherinnen und Erzieher mit Interesse für entsprechende Fragestellungen in Betracht zu ziehen.

Je nach organisatorischen Voraussetzungen werden Sicherheitsbeauftragte auf Vorschlag der Leitung durch den Träger der Einrichtung oder durch die Leitung der Einrichtung selbst bestellt.

Die Prüfung elektrischer Anlagen ist durch eine Elektrofachkraft durchzuführen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihre übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (im Regelfall ein Elektrogeselle, Elektromeister, Elektrotechniker oder Elektroingenieur).


Die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel kann hingegen auch durch eine sogenannte elektrotechnisch unterwiesene Person durchgeführt werden. Hierfür kommen z. B. Hausmeister oder sonstige Handwerker infrage. Der Einsatz setzt die Verwendung geeigneter Prüfgeräte sowie die Anleitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft voraus.

Die Überprüfungen sind zu dokumentieren und müssen in bestimmten Zeitabständen wiederholt werden (Richtwert für ortsfeste Anlagen vier Jahre und für ortsveränderliche Betriebsmittel ein Jahr). Die Richtwerte gelten für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Ob normale Verhältnisse vorliegen, obliegt der Beurteilung durch eine Elektrofachkraft und kann im Einzelfall zu anderen Prüffristen führen.

Für die Prüfung von Spielplatzgeräten bedarf es vertiefter Kenntnisse. Insbesondere die jährliche Hauptuntersuchung ist von einer sachkundigen Person durchzuführen. Diese hat aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Spielplatzgeräte und ist mit den entsprechenden Vorschriften bzw. Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen) vertraut.

Weitere Hinweise finden Sie unter dem Punkt Prüfung und Wartung von Spielplatzgeräten.

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