Verglasung
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01 | Informationen
- In Aufenthaltsbereichen von Kindern müssen Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige
Flächen bis zu einer Höhe von 2 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werkstoffen
bestehen oder ausreichend abgeschirmt sein.
- Werkstoffe für Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen werden als bruchsicher angesehen, wenn bei Stoß-
und Biegebeanspruchung (z. B. Pendelschlagversuch nach
DIN EN 12 600) keine scharfkantigen oder spitzen Teile herausfallen.
- Diese Bedingungen werden in der Regel von Sicherheitsgläsern wie z. B.
Einscheibensicher- heitsglas (ESG) oder
Verbundsicherheitsglas (VSG) erfüllt
- Drahtglas erfüllt die Anforderungen nicht
- Bei Glasflächen, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, sind folgende Abschirmungen zulässig:
- 1,00 m hohe Umwehrungen, 20 cm vor den Verglasungen,
- 80 cm hohe Fensterbrüstungen bei 20 cm tiefen Fensterbänken