Großflächige, teilweise bis zum Boden ragende Glasflä- chen werden aus ästhetischen sowie aus praktikablen Gründen (Nutzung des Tageslichts, Schaffung von Sicht- verbindungen) in den letzten Jahren verstärkt auch in Eingangsbereichen von Kindertageseinrichtungen genutzt.
Zur Vermeidung von Schnittverletzungen bei Glasbruch müssen deshalb Verglasungen grundsätzlich vom Fuß- boden bis in eine Höhe von mindestens 2 m aus Sicher- heitsglas oder Materialien mit gleichwertigen Sicher- heitseigenschaften bestehen.
Größere Glasflächen und sonstige lichtdurchlässige Flä- chen
müssen auch für Kinder leicht und deutlich erkenn
bar sein. Dies
wird erreicht, wenn diese in Augenhöhe
der Kinder und Erwachsenen gekennzeichnet
sind. Glas- flächen, die bis in die Nähe des Fußbodens reichen,
müssen demnach deutlich gekennzeichnet sein.
